Allgemeine Geschäftsbedingungen

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ALLGEMEINE VERKAUFS- UND LIEFERBEDINGUNGEN der Von Ardenne Institut für Angewandte Medizintechnik GmbHFassung 2019

 

  1. Geltungsbereich
    • Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für alle Kaufverträge sowie sonstigen Verträge über Lieferungen und Leistungen, die von der Von Ardenne Institut für Angewandte Medizintechnik GmbH (IvA) und ihren Auftragnehmern abge­schlossen werden. Abweichende, entgegenstehende oder ergän­zende Bedingungen des Auftragnehmers werden nicht Vertragsbe­standteil, es sei denn, IvA stimmt ihrer Geltung schrift­lich zu. Soweit diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen keine ab­weichenden Regelungen treffen und der Geltung der Bedingungen des Auftragnehmers nicht schriftlich von IvA zugestimmt wurde, gilt ausschließlich das entsprechende dispositive Recht der Bundes­republik Deutschland.
    • Mündliche Erklärungen vor oder bei Vertragsabschluß sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich bestätigt werden.
  2. Angebot
    • Die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen wie Kataloge, Abbildungen, Zeichnungen, Verbrauchs-, Gewichts- und Maßan­gaben sowie Prospektbeschreibungen sind nicht als Beschaffungs-, Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie zu verstehen, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
    • An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Abbildungen und anderen Unterlagen behält sich IvA das Eigentums- und Urheber­recht vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. IvA verpflichtet sich, vom Besteller als vertraulich bezeichnete Pläne nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen, es sei denn, diese erbringen auf Grundlage dieser Pläne Leistungen für IvA. In diesem Fall wird IvA die vertrauliche Behandlung der Pläne durch den Dritten sicherstellen.
  3. Umfang der Lieferung
    • Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbe­stätigung von IvA maßgebend.
    • Angebote von IvA sind stets freibleibend und können vom Besteller nur wirksam angenommen werden, wenn IvA ausdrücklich erklärt, daß IvA sich an das Angebot gebunden hält. In diesem Fall gilt für den Umfang der Lieferung das Angebot von IvA.
  4. Preis
    • Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk, jedoch ausschließlich Verpackung und Transportkosten. Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.
    • Zahlungen sind gemäß dem vereinbarten Zahlungsplan fällig. Bei fehlendem Zahlungsplan bestimmt sich die Fälligkeit nach dem in der Rechnung genannten Fälligkeitsdatum. Zahlungen sind ohne Abzug unter Angabe der Rechnungsnummer auf das angegebene Konto von IvA zu leisten.
    • Kommt der Besteller mit einer Zahlungsverpflichtung aus einem zwischen den Vertragspartnern bestehenden früheren Vertrag länger als 10 Tage in Verzug oder stellt der Besteller seine Zahlungen ein oder werden IvA andere Umstände bekannt, welche die Kreditwürdigkeit des Bestellers in Frage stellen, werden unabhängig von weitergehenden Rechten von IvA alle zu diesem Zeitpunkt offenstehenden Rechnungen unter Fortfall eines eventuell vereinbarten Zahlungszieles zur sofortigen Zahlung fällig. IvA ist in diesem Falle außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen. IvA ist ferner berechtigt, bei schuldhafter Verletzung der Bestellerpflichten die Weiterver­äußerung und die Verarbeitung des Liefergegenstandes zu untersagen und die Rückgabe oder die Übertragung des mittelbaren Besitzes am Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers zu verlangen.
    • IvA ist zur Aufrechnung mit sämtlichen Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, die ihr gegen den Besteller zustehen, berechtigt. Das gilt auch dann, wenn von einer Seite Barzahlung und von der anderen Seite Zahlung in Wechseln oder andere Leistungen vereinbart worden sind. Eine Aufrechnung gegen Forderungen von IvA ist nur zulässig, wenn die Gegenforderung unbestritten, ent­scheidungsreif oder rechtskräftig festgestellt ist. Der Besteller kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegen­anspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

 

  1. Lieferfrist
    • Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestäti­gung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben. Soweit das Angebot eine Bearbeitungszeit oder Termine enthält, gelten diese nur dann als verbindlich, wenn IvA deren Verbindlichkeit aus­drücklich zugesagt hat.
    • Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand nach entsprechend vereinbarter Lieferklausel dem Besteller übergeben bzw. die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Ist keine Lieferklausel vereinbart, gilt für die Lieferung „Ab Werk“ EXW Dresden (Zeppelinstr. 7, 01324 Dresden) gemäß INCOTERMS 2010.
    • Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb der Möglichkeit zur Einflußnahme durch IvA liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Lieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluß sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Vorlieferern eintreten. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von IvA nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse wird in wichtigen Fällen IvA dem Besteller baldmöglichst mitteilen.
    • Wird der Versand auf Wunsch oder durch Verschulden des Bestellers verzögert, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstan­denen Kosten, bei Lagerung im Werk von IvA mindestens jedoch 0,5 % des Rechnungsbetrages, für jeden Monat berechnet. Die Verzögerung entbindet den Besteller nicht von der Zahlung mit dem ursprünglichen Liefertermin fällig werdenden Zahlungen. Schadens­ersatzansprüche bleiben unberührt. IvA ist jedoch berechtigt, über den Liefergegenstand anderweitig zu verfügen, sofern er dem Be­steller eine angemessene Frist zur Abholung gesetzt hat und ihn auf die Folgen der anderweitigen Verwertung des Liefergegenstandes nach Ablauf der Frist hingewiesen hat.
  2. Nutzungsrechte
    • Der Besteller ist berechtigt, den Liefergegenstand in seinem üblichen Geschäftsablauf zu benutzen, in seine eigenen Produkte zu integrieren und als Endprodukt an seine Endkunden zu liefern. Der Nachbau des Liefergegenstandes oder einzelner Komponenten bedarf einer gesonderten Vereinbarung. Der Besteller ist berechtigt, das mitgeteilte Know-how zusammen mit dem Liefergegenstand zu nutzen, und wird dieses Know-how im Übrigen streng vertraulich behandeln. Weitere Nutzungsrechte an gewerblichen Schutz- und/oder Urheberrechten von IvA werden dem Besteller nicht eingeräumt.
    • Der Besteller erhält an der von IvA erstellten Software, sofern für den ordnungsgemäßen Betrieb der Anlage unabdingbar notwendig, den Quellcode der Applikationen in einem für den Service und technische Weiterentwicklungen der Ausrüstung angemessenem Umfang. Der Quellcode wird dem Besteller aus­schließlich zum Zweck der Wartung der Ausrüstung sowie gegebe­nenfalls durch Modifikation oder Funktionserweiterung erforderli­chen Softwareanpassungen überlassen. Der Besteller verpflichtet sich, den Quellcode sicher aufzubewahren. Die Lieferung des Quellcodes für allgemein verwendbare Standardfunktionen und zugekaufte Software ist in jedem Fall ausgeschlossen.
    • Der Besteller ist nicht verpflichtet, Lizenz- oder Nutzungsge­bühren zu entrichten, sofern vertraglich nicht ausdrücklich anders vereinbart.
  3. Geheimhaltung

7.1. Vertrauliche Informationen sind Informationen, die von einem Vertragspartner an den anderen Vertragspartner in schriftlicher, mündlicher oder elektronischer Form weitergegeben werden und (a) mit der Aufschrift „vertraulich“ oder mit Wörtern gleichartiger Be­deutung offengelegt werden, (b) im Zeitpunkt der Offenlegung als vertrauliche oder geschützte Informationen bezeichnet werden, oder (c) nach den Umständen vom Vertragspartner, dem die Informatio­nen offengelegt werden, vernünftigerweise als vertrauliche Informa­tion zu erkennen sind.

7.2. Vertrauliche Informationen dürfen während der Bestellung und für einen Zeitraum von fünf Jahren nach Beendigung der Bestellung Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Dies gilt nicht für Informationen, die (a) dem anderen Vertragspartner oder der Öffentlichkeit vor der Mitteilung bekannt oder allgemein zugänglich waren oder der Öffentlichkeit nach der Mitteilung ohne Mitwirkung oder Verschulden des anderen Vertragspartners bekannt oder allgemein zugänglich werden, (b) im Wesentlichen Informationen entsprechen, die dem anderen Vertragspartner von einem berech­tigten Dritten offenbart oder zugänglich gemacht werden, (c) von einem Mitarbeiter des anderen Vertragspartners, der keine Kenntnis der mitgeteilten Informationen hatte, selbständig entwickelt werden, (d) auf Anordnung eines Gerichts oder einer Behörde oder aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung im Rahmen der Anordnung oder der gesetzlichen Verpflichtung weitergegeben werden oder (e) durch schriftliche Genehmigung freigegeben werden.

7.3. Als Dritte im Sinne der Nr. 13.2. gelten nicht: verbundene Unternehmen (§ 15 AktG), sowie Mitarbeiter, Vertreter, Erfüllungs­gehilfen oder Rechtsnachfolger des Vertragspartners oder seiner verbundenen Unternehmen, denen die vertraulichen Informationen zur ordnungsgemäßen Durchführung des Vertrages offengelegt werden, sofern diese ebenfalls zur Geheimhaltung der vertraulichen Informationen gegenüber Dritten verpflichtet sind.

  1. Gefahrenübergang und Entgegennahme
    • Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes geht mit Absendung des Liefergegenstandes auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder IvA noch andere Leistungen, z.B. die Kosten der Versendung oder Anfuhr und Aufstellung übernom­men hat. Auf Wunsch des Bestellers und auf dessen Kosten wird die Sendung durch IvA gegen die vom Besteller genannte Risiken ver­sichert.
    • Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr des zufälligen Unter­gangs und der zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes ab dem Tag der Versandbereitschaft auf den Besteller über. Jedoch ist IvA verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Bestellers die Versi­cherungen zu bewirken, die dieser verlangt.
    • Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie Mängel aufwei­sen, vom Besteller unbeschadet seiner Gewährleistungsansprüche entgegenzunehmen. Teillieferungen sind zulässig.
  2. Eigentumsvorbehalt
    • Der Besteller erhält das Eigentum an dem Liefergegenstand sowie die in Ziffer 6 genannten Nutzungsrechte erst bei vollständiger Bezahlung aller Forderungen, die IvA gegen den Besteller, gleich aus welchem Rechtsgrund, bei Abschluß dieses Vertrages zustehen, durch diesen Vertrag entstehen oder die künftig entstehen werden. Der Eigentumsvorbehalt schließt jedoch nicht das Recht des Be­stellers aus, die gelieferten Güter im ordnungsgemäßen Geschäfts­gang zu veräußern und zu verarbeiten, solange er nicht im Verzug ist. Eigentum von IvA und Nutzungsrechte dürfen weder verpfändet noch sicherungsübereignet werden.
    • Für den Fall der Weiterveräußerung des Liefergegenstandes tritt der Besteller schon jetzt alle ihm aus dieser Weiterveräußerung zustehenden Forderungen und Rechte gegen seine Abnehmer in Höhe des Wertes des Liefergegenstandes an IvA ab. IvA nimmt diese Abtretung an. IvA ermächtigt den Besteller widerruflich, die an IvA abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Der Besteller hat die eingezogenen Beträge sofort an IvA abzuführen, soweit die Ansprüche von IvA fällig sind.
    • Für den Fall der Weiterveräußerung des Liefergegenstandes tritt der Besteller schon jetzt alle ihm aus dieser Weiterveräußerung zustehenden Forderungen und Rechte gegen seine Abnehmer in Höhe des Wertes des Liefergegenstandes an IvA ab. IvA nimmt diese Abtretung an. IvA ermächtigt den Besteller widerruflich, die an IvA abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Der Besteller hat die eingezogenen Beträge sofort an IvA abzuführen, soweit die Ansprüche von IvA fällig sind.
    • Der Besteller verpflichtet sich, die im Eigentumsvorbehalt von IvA stehenden Sachen unentgeltlich für IvA zu verwahren. Der Be­steller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware gegen Feuer, Wasser und sonstige Schäden bis zur Beendigung des Eigentumsvorbehalts auf eigene Kosten zu versichern und diese IvA nachzuweisen.
    • Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Besteller auf das Eigentum von IvA hinweisen und IvA unverzüglich benach­richtigen.
  3. Mängelgewährleistung
    • Die Geltendmachung von Gewährleistungs- und Ersatzan­sprüchen ist ausgeschlossen, wenn (a) lediglich handelsübliche Abweichungen am Liefergegenstand vorliegen, die den Nutzwert des Liefergegenstandes nicht wesentlich beeinträchtigen, oder (b) der Besteller seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.
    • Erweist sich der Liefergegenstand als mangelhaft, gilt stets:

(a) VON ARDENNE erhält zunächst wiederholt die Gelegenheit den Mangel nach Wahl von IvA durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung zu beseitigen (Nacherfüllung).

(b) Ist die erstmalige oder wiederholte Nacherfüllung für den Besteller unzumutbar, die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder von VON ARDENNE abgelehnt, kann der Besteller die übrigen gesetz­lichen Mängelrechte des § 437 BGB mit folgenden Abweichungen geltend machen:

(1) Das Rücktrittsrecht kann nur bei einem erheblichen Mangel ausgeübt werden. Es erlischt, wenn der Besteller den Rücktritt nicht spätestens 14 Tage nach Erhalt der Mitteilung über die Ablehnung oder das Fehlschlagen der Nacherfüllung bzw. spätestens 14 Tage nach dem Zeitpunkt erklärt, zu dem für den Besteller die Unzumutbarkeit der Nacherfüllung erkennbar wird.

(2) Das Recht auf Schadensersatz gilt nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen von Ziff. 11. Schadensersatz statt der Leistung kann der Besteller nur verlangen, wenn er IvA erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung mit der Erklärung bestimmt hat, daß er die Annahme der Leistung nach dem Ablauf der Frist ablehne.

  • Bei einem Rechtsmangel aufgrund der Verletzung von Schutz­rechten Dritter wird eine Mängelgewährleistung von IvA nur übernommen, wenn (a) diese Rechte in der Bundesrepublik Deutschland bestehen, (b) der Besteller den Liefergegenstand vertragsgemäß benutzt und insoweit von dem Dritten berechtigter­weise in Anspruch genommen wird und (c) der Besteller IvA über die von dem Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schrift­lich informiert hat. Die Nacherfüllung für einen Rechtsmangel erfolgt derart, daß IvA für den Besteller die Befugnis zur vertragsgemäßen Nutzung erwirkt oder den Liefergegenstand so modifiziert, daß be­troffene Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden:
  • Keine Gewähr übernommen wird für Schäden, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung des Liefergegen­standes, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, unsachgemäße Eingriffe in den Liefergegen­stand durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehler­hafte oder nachlässige Behandlung, den Einsatz ungeeigneter Be­triebsmittel und Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauvorbereitung durch den Besteller oder von diesem zur Verfügung gestellter ungeeigneter Baugrund entstehen sowie durch chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse zurückzuführen sind, die nicht von IvA zu vertreten sind.
  • Die Mängelgewährleistungsansprüche verjähren nach Ziff. 12.
  1. Haftung
    • IvA haftet unbeschränkt nach den gesetzlichen Vorschriften

(a) für Schäden wegen vorsätzlicher oder fahrlässiger Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit durch IvA, ihre Ver­treter oder ihre Erfüllungsgehilfen;

(b) für Schäden aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen oder Arglist durch IvA, ihre Vertreter oder ihre Erfüllungsgehilfen;

(c) in den Fällen der zwingenden Haftung des Produkthaftungs­gesetzes;

(d) im Rahmen einer Garantie, soweit IvA bezüglich des Liefer­gegenstandes oder Teile desselben eine Beschaffenheits- und/oder Haltbarkeitsgarantie abgegeben hat. Für Schäden, die auf dem Fehlen der garantierten Beschaffenheit oder Haltbarkeit beruhen, aber nicht unmittelbar an dem Liefergegenstand eintre­ten, haftet IvA nur dann unbeschränkt, wenn das Risiko eines solchen Schadens ersichtlich von der Beschaffenheits- und Halt­barkeitsgarantie erfaßt ist.

  • Die Haftung von IvA ist im Übrigen auf Schäden beschränkt, die auf einfacher Fahrlässigkeit beruhen und solche Vertragspflich­ten betreffen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Der Höhe nach ist die Haftung von IvA auf den vorhersehbaren, typi­scherweise eintretenden Schaden begrenzt. Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen.
  • Soweit die Haftung von IvA ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung seiner Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.
  1. Verjährung
    • Die Ansprüche des Bestellers wegen Pflichtverletzung und aus Deliktverjähren innerhalb von 12 Monaten. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz in §§ 438 Absatz 1 Nr. 2, 479 Absatz 1 (Rückgriffsanspruch) und 634a Absatz 1 Nr. 2 1. Alternative (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt oder IvA wegen Vorsatzes oder grober Fahr­lässigkeit oder wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haftet.
    • Falls eine Abnahme des Liefergegenstandes vorgesehen ist, beginnt die Verjährung von Ansprüchen wegen Mängeln gemäß Ziffer 12.1 mit der Abnahme des Liefergegenstandes, andernfalls mit der Übergabe.
    • Verhandlungen zwischen den Vertragspartnern über An­sprüche oder über die den Anspruch begründenden Umstände hemmen die Verjährung. Die hemmende Wirkung endet, wenn ein Vertragspartner dem Wunsch des anderen Vertragspartners zur Fortführung der Verhandlungen nicht innerhalb von 4 Wochen nach­kommt.
  2. Höhere Gewalt
    • Als Höhere Gewalt gilt jedes Ereignis, das außerhalb der Ein­flußnahmemöglichkeit der Vertragspartner liegt und dessen Auswir­kungen auf die Vertragserfüllung durch zumutbare Bemühungen der Vertragspartner nicht verhindert werden können. Hierzu zählen, ohne darauf beschränkt zu sein: Allgemeiner Werkstoffmangel, Aus­schreitungen, Blitzschlag, Embargo, Feuer, Krieg oder kriegsähnli­cher Zustand, Putsch, Revolution, Schiffbruch, Streik und Naturka­tastrophen aller Art.
    • Für den Fall, daß die Leistung einer Vertragspartei durch höhere Gewalt verzögert oder unmöglich gemacht wird, wird folgen­des vereinbart:

(a) Der von höherer Gewalt Betroffene informiert den anderen Vertragspartner unverzüglich über das eingetretene Ereignis und die vertragliche Verpflichtung, die er infolge der höheren Gewalt nicht oder nur verzögert erfüllen kann.

(b) Wird IvA durch höhere Gewalt in der Fertigstellung der gelieferten Güter gehindert oder wird diese dadurch unterbrochen, so wird ihr eine angemessene Verlängerung und/oder sonstige Vertragsanpassung eingeräumt, über die sich die Vertragsparteien einigen.

(c) Ein Recht zum Rücktritt entsteht nicht, sofern nicht zwischen den Parteien wegen der zu erwartenden Dauer der Unterbrechung etwas anderes vereinbart wird. Überschreitet die Unterbrechung einen Zeitraum von 6 Monaten, so kann jede Vertragspartei den Vertag durch schriftliche Kündigung beenden. Wird eine neue Eini­gung auf Grundlage der durch höhere Gewalt geänderten Umstände nicht erreicht, können die bis dahin erbrachten Leistungen von IvA abgerechnet werden.

  • Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten auch, wenn die Umstände bei Vorlieferern eintreten.
  1. Sonstiges
    • Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Bedingungen ungültig sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
    • Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Aus-schluß des Übereinkommens der Vereinten Nationen über den internationalen Warenkauf (CISG).
    • Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist der Sitz von IvA. Davon unberührt bleibt das Recht von IvA, den Be­steller an seinem Sitz zu verklagen.
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